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Autoklau bei unbegleiteter Probefahrt:Händler trägt Risiko

10.10.2020

Trickbetrüger fahren mit einem Vorführwagen davon. Eine ahnungslose Familie kauft das Fahrzeug übers Internet, das Autohaus will es zurück. Zu Recht? Der Streit geht bis vor den BGH – der ein paar sehr grundsätzliche Fragen zum Thema Probefahrt beantwortet.

Von Anja Semmelroch, dpa

Kriminelle unterschlagen einen Vorführwagen bei einer Probefahrt, wenig später verkaufen sie ihn einer nichtsahnenden Familie. Wem gehört das Fahrzeug – dem Autohaus oder den Käufern? Dieses Rechtsproblem war bisher ungelöst, jetzt sorgt der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit: Rechtmäßige Eigentümer sind die neuen Besitzer, der Händler hat das Nachsehen. Dieses Urteil verkündeten die Karlsruher Richter am Freitag (Az. V ZR 8/19)

Dem Autohaus mit Stammsitz im niedersächsischen Buxtehude wird letztlich zum Verhängnis, dass es den Van zu vertrauensvoll aus der Hand gegeben hat. Der Händler hatte sich zwar die – professionell gefälschten – Papiere des vorgeblichen Kaufinteressenten kopiert und sich auch eine Handynummer geben lassen. Dann überließ er dem Mann aber für eine Stunde den Wagen, ohne einen Mitarbeiter mitzuschicken oder die Probefahrt per Ortungssystem zu überwachen.

"In diesem Fall geht der Besitz auf den Probefahrer über", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Autohaus habe ihn für die Dauer der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Damit ist der Van nicht im juristischen Sinne "abhanden gekommen".

Dieser Punkt ist deshalb wichtig, weil eigentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass niemand etwas als Eigentum erwerben kann, das "dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen" ist. Wegen der unzureichenden Absicherung des Fahrzeugs kann sich das Autohaus dem Urteil zufolge aber nicht darauf berufen. "Dass der Kaufinteressent getäuscht hat, ändert nichts daran", erläutert Gerichtssprecherin Dietlind Weinland.

Die Familie aus Hessen hatte den von einem privaten Verkäufer angebotenen Mercedes-Van Anfang September 2017 im Internet entdeckt und keinen Verdacht geschöpft. Gegen 46.500 Euro in bar holten Vater, Mutter und Tochter den Wagen am vereinbarten Treffpunkt ab. Erst auf der Zulassungsstelle kam ans Licht, dass er als gestohlen gemeldet war. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief waren gefälscht.

Profis am Werk

Dass der Familie kein großer Vorwurf zu machen ist, war vor Gericht relativ unumstritten. Ganz offensichtlich waren Profis am Werk: Für die Fälschungen hatten sie sogar Original-Papier benutzt, das zwei Jahre vorher aus einer Kfz-Zulassungsstelle verschwunden war. Damit gelten die Käufer als "gutgläubig" – das ist Voraussetzung, um etwas erwerben zu können, das "nicht dem Veräußerer gehört".

Aber damit war nicht das Grundproblem gelöst: Das Autohaus forderte seinen Vorführwagen samt Schlüssel zurück. Die Familie wiederum wollte ihr Camping-Mobil behalten und die Original-Fahrzeugpapiere haben, damit der Wagen überhaupt zugelassen werden kann. Und so ging es drei Jahre hin und her: Erst sprach das Landgericht Marburg den Van der Familie zu. Dann kassierte das Frankfurter Oberlandesgericht dieses Urteil und das Fahrzeug sollte zurück an den Händler gehen. Mit der BGH-Entscheidung ist der Streit nun rechtskräftig entschieden.

Bei der Lösung des Falls diskutierten die obersten Zivilrichter auch die Frage, ob die Probefahrt möglicherweise nur zu einer "Besitzlockerung" geführt hat oder der Kaufinteressent als "Besitzdiener" des Händlers zu sehen ist. In beiden Fällen hätte das Autohaus den Besitz an dem Fahrzeug nicht vollständig aufgegeben – es hätte also doch "abhanden kommen" können. Nach Auffassung des Senats passen die beiden Rechtsfiguren aber nicht auf die Situation.

Wie sich Autohäuser verlässlich absichern können, sagten die Richter nicht ausdrücklich. Kriterium in dem Fall war aber, dass das Fahrzeug "zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt" überlassen wurde. Wer also auf Nummer sicher gehen will, wird in Zukunft einen Mitarbeiter mitschicken müssen.

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